Umgang mit Beauftragungen

von | Jan 6, 2023 | Blog-Beiträge | 0 Kommentare

Arbeitgeber haben durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Der Arbeitgeber hat dabei die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. 

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von
Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und
Arbeitszeit und 
deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Erfüllung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes verpflichtet.

In Unternehmen werden dazu aber zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter*innen damit beauftragt, dem Arbeitgeber nach gesetzlichen Vorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Diese Pflichtenübertragung ist ein Instrument des Unternehmers zur Organisation z.B. des betrieblichen Arbeitsschutzes. Durch sie werden Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf geeignete Personen übertragen.

Mit einer solchen Pflichtenübertragung kann der Unternehmer einen wesentlichen Teil seiner ihm obliegenden Organisationspflichten erfüllen.Vor einer solchen Beauftragung genannte Übertragung von Unternehmerpflichten hat der Unternehmer zu prüfen, ob die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen zuverlässig und fachkundig sind.

Beauftragte Personen können z. B. sein: Betriebs- und Verwaltungsleiter,

  • Abteilungsleiter,
  • Prokuristen,
  • Objektleiter,
  • Bauleiter,
  • Meister,
  • Polier,
  • Schichtführer
    aber auch
  • betriebsfremde Dienstleister.

Zuverlässigkeit und Fachkunde

Bei der Beauftragung selbst muss der Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. 

Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehen Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der gebotenen Sorgfalt ausführen. 

Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen. 

Form und Inhalt der Pflichtenübertragung 

Die Pflichtenübertragung bedarf der Schriftform, siehe nachstehendes Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten, dieses ist den vorgesehenen Aufgaben des Verpflichteten so anzupassen, dass die Aufgabenverteilung konkret nachvollziehbar wird. Sie kann auch durch Arbeitsvertrag erfolgen. Die Pflichtenübertragung muss so erfolgen, dass sie sich mit den aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten vereinbaren lässt und diese sinnvoll ergänzt. Die Zustimmung des Verpflichteten ist nur erforderlich, sofern der bisherige Rahmen des Arbeitsvertrages überschritten wird. Durch die schriftliche Fixierung kann der Unternehmer im Zweifel beweisen, dass die Aufgaben übertragen wurden und die beauftragte Person ordnungsgemäß bestellt ist. Inhaltlich verlangt die Pflichtenübertragung dass 

  • die übertragenen Unternehmerpflichten hinreichend genau nach Art und Umfang umschrieben sind,
  • der beauftragten Person die erforderlichen Handlungs- und Entscheidungskompetenzen (insbesondere organisatorischer, personeller und finanzieller Art) sowie die notwendigen Weisungsbefugnisse eingeräumt werden, um selbständig handeln zu können und
  • die Schnittstellen zu benachbarten Verantwortungsbereichen eindeutig festgelegt und die Zusammenarbeit mit anderen Verpflichteten geregelt sind.

Auswirkungen der Pflichtenübertragung

Durch die Pflichtenübertragung übernimmt die beauftragte Person im festgelegten Umfang die Pflichten des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sie nimmt im Rahmen der Beauftragung die Rechtsstellung des Unternehmers im Betrieb mit allen damit verbunden Rechten und Pflichten ein. Insoweit ist die beauftragte Person selbst für die Durchführung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich.

Der Unternehmer wird durch die Pflichtenübertragung nicht von allen Pflichten befreit. Er bleibt verantwortlich für die Aufsicht und Kontrolle und hat dafür zu sorgen, dass die übertragenen unternehmerischen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Der Unternehmer hat zumindest stichprobenartig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung des Unternehmers ist nicht übertragbar.

Berücksichtigung der Beauftragung in der ERA-Systematik

Wie ausgeführt übernimmt die beauftragte Person durch die Beauftragung im festgelegten Umfang die Pflichten des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Es werden demnach weitere, wesentliche Aufgaben übertragen.

Für die Frage der Berücksichtigung ist zunächst zu klären, ob diese Aufgabenübernahme positionsabhängig oder bedingt durch den/die Stelleninhaber:in mit nur einer bestimmten Person verbinden ist. 

ERA beschreibt die prägenden Aufgaben einer Position mit dem Prinzip des höchsten, für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Könnensniveaus. Für die Einstufung d.h. Bewertung einer Position sind die prägenden Tätigkeiten entscheidend.

Liegt demnach eine solche Postions bezogene Aufgabenwahrnehmung ist zu prüfen, ob und wie dies unter Berücksichtung der ERA-Systematik eine Auswirkung auf die Einstufung der Position hat.

Dagegen wird bei einer nur durch die Befähigung und Bereitschaft der Stelleninhaber:in erfolgten Beauftragung eher nach einer möglich Kompensation außerhalb der ERA-Systematik gesucht werden.

Wir beraten Sie gerne zu den hier möglichen Differenzierungen und Lösungsansätzen.

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